rechtslektuereDie Erbschaft- und Schenkungsteuer wird im Rahmen der persönlichen Steuerplanung und –gestaltung oftmals – leider zu Unrecht – hinten an gestellt. Doch gerade bei Erbschaften und Schenkungen greift der Fiskus gern und in durchaus beachtlicher Höhe zu. Sind die Freibeträge einmal überschritten, kann die Steuerbelastung schnell ungeahnte Größenordnungen annehmen. Je weniger der Erbe oder Beschenkte mit dem Schenker / Erblasser verwandt ist, desto höher wird die Steuer.

Sowohl ein Erbe bzw. Beschenkter als auch der Schenker müssen das Erbe bzw. die Schenkung schriftlich beim Finanzamt anzeigen. Ausgenommen hiervon sind lediglich bspw. die Fälle eines notariellen Testaments oder einer notariellen Schenkungsurkunde. In diesen Fällen wird der Notar das Finanzamt unterrichten.

Für die Berechnung der Steuer werden die Erben / Beschenkten zunächst in 3 Steuerklassen eingeteilt. Die Zuordnung erfolgt hier entsprechend dem Grad der Verwandtschaft.


In der Steuerklasse I finden sich bspw. wieder:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder und Stiefkinder,
  • Enkelkinder,
  • Eltern, soweit eine Erbschaft vorliegt

 

In Steuerklasse II sind bspw. eingeordnet:

  • Eltern, soweit eine Schenkung vorliegt,
  • Geschwister und deren Kinder,
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
  • der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

 

Die Steuerklasse III umfasst:

  • alle nicht in die Steuerklassen I und II eingeordneten Personen, z.B. Onkeln und Tanten


Je nach Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse gewährt das Gesetz sodann bspw. die folgenden persönlichen Steuerfreibeträge:

 

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder

400.000 Euro

Enkelkinder

200.000 Euro

Eltern, soweit eine Erbschaft vorliegt

100.000 Euro

Eltern, soweit eine Schenkung vorliegt

20.000 Euro

Geschwister und deren Kinder

20.000 Euro

Schwiegerkinder und Schwiegereltern

20.000 Euro

der geschiedene Ehegatte

20.000 Euro

 

 

Daneben gibt es unter anderem noch zusätzliche Freibeträge beim Tod eines Ehegatten oder der Eltern.


Der nach dem Abzug aller Schulden, gesetzlichen Vergünstigungen und Freibeträge noch verbleibende Wert wird dann mit den folgenden Prozentsätzen versteuert – im Extremfall mit 50%:

Vermögenswert bis einschließlich … Euro

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000

7%

15%

30%

300.000

11%

20%

30%

600.000

15%

25%

30%

6.000.000

19%

30%

30%

13.000.000

23%

35%

50%

26.000.000

27%

40%

50%

über 26.000.000

30%

43%

50%

 


Durch langfristig geplante und überlegte Vermögensübertragungen und Testamentsgestaltungen lässt sich die Steuerlast erheblich minimieren:

Zum einen kann der oben dargestellte persönliche Freibetrag alle 10 Jahre in voller Höhe neu in Anspruch genommen werden.
Innerhalb von 11 Jahren könnte damit ein Vater bei geschickter Gestaltung bspw. 800.000 Euro steuerfrei an seinen Sohn/seine Tochter verschenken. Würde er diesen Betrag dagegen auf einmal übertragen, wären immerhin 60.000 Euro Steuern an das Finanzamt zu zahlen.
Schenken beide Elternteile, so können die persönlichen Freibeträge doppelt ausgenutzt werden. Befindet sich das Vermögen überwiegend nur in der Hand eines Ehegatten, kann es daher steuerlich sinnvoll sein, zunächst eine steuerfreie Übertragung unter den Eheleuten vorzunehmen.

Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten können darüber hinaus durch Gestaltungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs vollständig steuerfrei erfolgen, ohne dass hierbei der persönliche Freibetrag verbraucht wird.

In aller Regel unterliegt auch die im Todesfall zu zahlende Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung der Erbschaftsteuer. Durch eine einfache, aber wirkungsvolle Vertragsgestaltung lässt sich diese ungewünschte Teilhabe des Fiskus aushebeln.

Für die Schenkung bzw. das Vererben von betrieblichen Vermögen oder von GmbH-Anteilen gewährt das Finanzamt bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erhebliche Vergünstigungen. Im Idealfall ist hierfür überhaupt keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Im Rahmen einer langfristigen Vermögensnachfolge kann daher auch immer die Möglichkeit geprüft werden, Privatvermögen gezielt in solch begünstigtes betriebliches Vermögen umzuwandeln.

Werden Immobilien übertragen, so können unter Umständen hierfür ebenfalls Steuerbefreiungen und –vergünstigungen in Anspruch genommen werden.

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